Gesangverein LYRA 1904
Drehenthalerhof e.V.
12. Juni 1986
S a t z u n g
(Geändert durch die Mitgliederversammlungen vom 20.3.1988, 12.2.1989 und 27.2.2009)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein, der Mitglied des Chorverbandes der Pfalz im Deutschen Chorverband ist, führt den Namen „Gesangverein LYRA Drehenthalerhof e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Otterberg-Drehenthalerhof und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kaiserslautern eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die Pflege des Chorgesanges als kulturelle
Gemeinschaftsaufgabe.
Zur Erreichung dieses Zieles hält der Chor regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein kann zur Förderung des Sports Abteilungen einrichten. Die Abteilung ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und des zuständigen Fachverbandes.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Passives Mitglied kann auch eine juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chors unterstützen will.
Die Aufnahme in den Verein soll schriftlich erfolgen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedsschaft endet durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt
bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter
Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu
machen. Gegen
den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zugang des eingeschrieben Briefes, beim Vorstand eingelegt
werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift, einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen
Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
§ 6 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Desgleichen darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
begünstigt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Ausschuss.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen; im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene
Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Ausschusses entsprechend § 9 (ohne die in Buchstabe f genannten Abteilungsleiter);
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Entscheidung über die Berufung nach §§ 3 und 4 der Satzung;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
j) Entgegennahme des Berichts des Chorleiters;
k) Entgegennahme des/der Berichts/Berichte der/des Abteilungsleiters/Abteilungsleiter;
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand
einzureichen.
§ 9 Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassenführer
aus fünf weiteren für den Ausschuss gewählten Mitgliedern und den Abteilungsleitern der Sportabteilungen.
Der Vorstand gemäß § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, von der der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis aber nur Gebrauch machen darf, wenn der 1.
Vorsitzende verhindert ist.
Der Ausschuss entscheidet in Vereinsangelegenheiten. Ihm obliegt ferner die Vermögensverwaltung sowie die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Weiter ist er berechtigt, für besondere Fälle Unterausschüsse einzusetzen, deren Beschlüsse seiner Genehmigung unterliegen.
Die Sitzungen des Ausschusses werden nach Bedarf vom Vorsitzenden einberufen. Zeit und Lokal bestimmt der Vorsitzende. Zur Einberufung einer Sitzung ist er verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder des Ausschusses eine solche schriftlich beantragt.
Der Vorsitzende ist berechtigt, die Sachverständigen oder Mitglieder, welche nicht dem Ausschuss angehören, zu dessen Sitzungen zu laden. Diese sind jedoch nicht stimmberechtigt.
Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Scheidet ein Mitglied des Ausschusses während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Ausschusses eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen
Neuwahl des Ausschusses.
Der Ausschuss wird für drei Jahre gewählt.
Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse in Ausschusssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Zu Ausschusssitzungen können auch
andere Personen eingeladen werden. Diese haben jedoch kein Stimmrecht.
Der Ausschuss kann zur Satzung eine Geschäftsordnung erlassen. Die Beschlüsse des Ausschusses sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9a Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall
durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
Die Abteilung wird durch den Leiter oder seinen Stellvertreter geleitet.
Die Abteilungsleiter sowie sein Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung
gewählt. Die Abteilung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf
Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen
Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Vorsitzenden des Vereins geprüft werden.
Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
Über die Beschlüsse der Abteilungsversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Erforderlich für den Auflösungsbeschluss ist mindestens eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung keine andere Personen bestimmt, sind der 1. Vorsitzende
und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen wird bei der örtlichen Gemeindeverwaltung 10 Jahre aufbewahrt. Das Vermögen ist einem sich in diesem Zeitraum bildenden Verein mit
„gleicher Satzung“ (in Otterberg Ortsteil Drehenthalerhof) zuzuführen.
Hat sich innerhalb von 10 Jahren kein neuer Verein derart beschrieben gebildet, so fließt das Vermögen der zuständigen Gemeindeverwaltung zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 12.6.1986 beschlossen
worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.